Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Geschäftszahl

2005/12/0062

Rechtssatz

Soweit es um Leiter einer Schule geht, ist die Besonderheit zu beachten, dass es für eine Schule grundsätzlich nur jeweils eine Leiterstelle geben kann, deren Aufgaben der zum Leiter Ernannte wahrzunehmen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159, VwSlg. 13581 A/1992). Werden zwei bislang selbständig geführte Schulen durch den Widerruf der Teilung ihrer Selbständigkeit entkleidet und zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst, fällt der organisatorische Bezugspunkt der Leiterstellen für die bisher selbständigen Schulen weg: Da es die bisherigen Schulen als selbständige Einrichtungen nicht mehr gibt, entfällt auch das Erfordernis, diese (als selbständige Einrichtungen nicht mehr bestehenden) Schulen zu leiten. Mit dem Wegfall der Leitungsfunktion für die ehemals selbständigen Schulen ist somit zwangsläufig auch der Entfall der jeweiligen schulfesten Stellen verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. einer selbständigen Schule abhängig ist.