Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0062
Aus der Zuordnung der "schulfesten" Planstelle zu einer bestimmten Schule folgt notwendigerweise, dass organisatorische Änderungen, die den Bezugspunkt der Zuordnung betreffen, Auswirkungen auf diese Zuordnung und damit auf die Schulfestigkeit der betreffenden Planstelle haben können: Fällt nämlich die konkrete Schule als Bezugspunkt der Zuordnung der Planstelle weg, hat dies auch Auswirkungen auf deren Schulfestigkeit. Vor diesem spezifischen Hintergrund des Landeslehrer-Dienstrechts ist Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 auszulegen, der die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zulässt.