Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0062
Hinsichtlich der Stelle eines Schulleiters einer Volksschule ist zu beachten, dass es sich dabei nach Paragraph 24, Absatz eins, LDG 1984 kraft Gesetzes um eine "schulfeste Stelle" handelt (der weitere Fall der Schaffung schulfester Stellen für sonstige Lehrer ist in Paragraph 24, Absatz 2, LDG 1984 geregelt). Aus dieser für das Lehrerdienstrecht typischen Einrichtung im Abschnitt römisch drei des LDG 1984 (Verwendung des Landeslehrers) und ihrer Bedeutung für die Versetzung (qualifizierter Versetzungsschutz; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, LDG 1984) ergibt sich, dass die (bescheidförmig vorzunehmende) Verleihung einer schulfesten Stelle - ebenso wie die Zuweisung - sich stets auf eine bestimmte Schule bezieht. Wird demnach ein Landeslehrer auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt, so ist ihm unmittelbar eine (bestimmte) Schule zur Dienstleistung zuzuweisen, in der er seine Leiterfunktion entsprechend seiner Ernennung konkret auszuüben hat. Der für "Inhaber einer schulfesten Stelle" in Paragraph 25, LDG 1984 normierte besondere Versetzungsschutz gilt (mangels jeglicher Einschränkung) auch für den Leiter einer (Volks-)Schule, solange er Inhaber der schulfesten Stelle ist. Der besondere Versetzungsschutz, der mit der "Schulfestigkeit" einer Planstelle verbunden ist, ergibt sich somit daraus, dass die Planstelle, auf die der Landeslehrer ernannt ist, einer bestimmten Schule (Dienststelle) zugeordnet ist.