Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Geschäftszahl

2005/12/0062

Rechtssatz

Wie sich aus dem die Verwendung der Landeslehrer regelnden Abschnitt römisch drei des LDG 1984 (Paragraphen 19, ff) ergibt, erfolgt die Umschreibung in der Ernennung grundsätzlich ohne Bezug zu einer bestimmten Schule; das LDG 1984 geht nämlich von der weitgehenden Zulässigkeit von Verwendungsänderungen aus, wenn auch grundsätzlich Landeslehrer tunlichst entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergleiche insbesondere Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984) und ihrer Ernennung vergleiche Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 8, LDG 1984) einzusetzen sind. Der Landeslehrer ist somit grundsätzlich nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen). Der konkrete Einsatz erfolgt erstmals durch Zuweisung (Paragraph 19, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit einer Zuweisung nach Paragraph 21, LDG 1984), in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung (Sonderfall der Zuweisung; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984). Lege non distinguente gilt Abschnitt römisch drei des LDG 1984 auch für Ernennungen im Dienstverhältnis.