Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Geschäftszahl

2005/12/0062

Rechtssatz

Für die dienstrechtlichen Konsequenzen der mit dem Widerruf der Teilung bewirkten Zusammenlegung der beiden ehedem selbständigen Volksschulen zu einer einheitlichen Volksschule ist von dem im LDG 1984 grundgelegten Zusammenhang zwischen der Ernennung, der Zuweisung (Versetzung) zu einer Schule sowie der Verleihung (Aberkennung) einer schulfesten Stelle - und zwar jeweils in Bezug auf den Leiter einer (Volks-)Schule - auszugehen vergleiche dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159, VwSlg. 13581 A/1992): Aus Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz eins, LDG 1984 folgt, dass die Verleihung einer Planstelle eines (Schul-)Leiters ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis ist, die bescheidmäßig zu erfolgen hat. Die Planstelle ist im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, der Schulart vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 8, LDG 1984) und der Funktionsbezeichnung zu umschreiben vergleiche die ErläutRV 274 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode S. 34).