Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0062
Der Widerruf der Teilung der beiden Volksschulen führte nicht (bloß) zur Auflassung der Volksschule 2, sondern hatte vielmehr die Wirkung, dass die beiden ehemals selbständigen Schulen (Dienststellen) zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengelegt wurden. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, welche der beiden Schulen die ursprünglich "ältere" war: Durch die vormals erfolgte Teilung der Volksschulen entstanden zwei selbständige Einrichtungen; der von der Behörde verfügte Widerruf der Teilung hatte die Wirkung, dass BEIDE aus der Teilung hervorgegangenen Schulen gleichermaßen ihres Charakters als selbständige Einrichtungen entkleidet und sie zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengelegt wurden.