Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0062
Das Krnt SchulG 2000 unterscheidet zwischen der "Auflassung" von Schulen einerseits (Paragraphen 48, 87,) und dem Widerruf der Teilung einer Schule (Paragraph 47, zweiter Satz) anderseits. Da man dem Gesetzgeber nicht zusinnen kann, überflüssige Bestimmungen zu treffen, ist davon auszugehen, dass diese verschiedenen gesetzlich vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Dieser Unterschied ist darin zu sehen, dass die Auflassung einer Schule zur (vorübergehenden oder endgültigen) Beseitigung der betreffenden Schule (Dienststelle) führt vergleiche Paragraph 48, leg. cit.), während der Widerruf der Teilung die Wirkung hat, dass zwei - aus einer ursprünglichen Teilung hervorgegangene - selbständig geführte Schulen organisatorisch wieder zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengefasst werden. Der Widerruf der Teilung einer Schule hat also nicht etwa zur Folge, dass eine der bis dahin bestehenden selbständigen Schulen aufgelöst würde; vielmehr werden die aus der Teilung hervorgegangenen selbständigen Schulen (Dienststellen) zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengefasst, wobei die beiden bis dahin bestehenden selbständigen Schulen in der nunmehr einheitlichen Schule aufgehen.