Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2005/12/0032

Rechtssatz

In Ansehung der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes kommt es auf den nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage tatsächlich bestehenden Zustand an vergleiche zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse das hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001). Auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand kommt es ebenso wenig an wie auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand, wobei allerdings einer - hier vom mittelbaren Vorgesetzten unterfertigten - Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich herrschende Situation zukommen kann. Eine (gesetzliche) Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Vorliegendenfalls wird der Beweiswert derselben auch noch dadurch relativiert, dass seitens der Behördenleiterin die Anordnung getroffen wurde, daran Korrekturen vorzunehmen. Maßgebend für das Vorliegen eines Weisungsrechtes des Beschwerdeführers ist daher nicht, ob ein solches in der genannten Arbeitsplatzbeschreibung Erwähnung fand, sondern vielmehr, ob ihm ein solches erteilt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/12/0143