Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2005/12/0032

Rechtssatz

In Ansehung der hier in Rede stehenden Teilzeiträume (betreffend Arbeitsplatzbewertung) liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0047, ausgeführt hat, Teilbarkeit des Bescheidinhaltes vor. In diesem Fall kann aus dem Grunde des letzten Satzes des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Selbst wenn vorliegendenfalls Zweckmäßigkeitserwägungen gegen die Erlassung von Teilbescheiden gesprochen hätten, wäre der Beschwerdeführer hiedurch jedoch nicht in seinem, in beiden Beschwerden ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht "auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung gemäß dem BDG 1979" verletzt. Als verletztes Recht käme in diesem Zusammenhang allenfalls jenes auf Unterbleiben der Erlassung von Teilbescheiden in Betracht. Ein solches wurde als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein ausdrücklich ausformulierter Beschwerdepunkt nicht vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung ergänzt oder ausgelegt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/12/0143