Verwaltungsgerichtshof
26.04.2006
2005/12/0019
Auch im Falle der Heranziehung mehrerer Personen als (Amts-)Sachverständige hat jede im Verfahren als Amts-Sachverständige auftretende Person allfällige gesetzliche Qualifikationserfordernisse zu erfüllen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 6 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene hg. Judikatur) und ist daher die Identität jeder der als Sachverständiger beigezogenen Person zu lüften. Allein der Umstand, dass die als Sachverständige tätig gewordenen Personen dem im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, in fachlicher Hinsicht näher umschriebenen Personenkreis (Bewertungsreferenten aus dem Bereich - nunmehr - des Bundeskanzleramtes) angehören, nimmt der Partei nicht das Recht, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung geltend zu machen, was jedoch die Offenbarung der Identität des Sachverständigen voraussetzt.