Verwaltungsgerichtshof
22.06.2005
2005/12/0013
Es handelt sich bei der Durchführungsverordnung der (Kärntner) Landesregierung vom 9. Februar 1982, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1982,, um eine auf Paragraph 11, Absatz 3, Krnt GdBedG 1958 gegründete. Paragraph 15, Absatz 7, dieser Verordnung ist gesetzeskonform dahingehend zu verstehen, dass hierin Wartezeiten normiert werden, die der Beamte erfüllen muss, um überhaupt für eine Beförderung in Betracht zu kommen.