Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Geschäftszahl

2005/12/0011

Rechtssatz

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit ist von dem weit gefassten Beschwerdepunkt der vorliegenden Beschwerde umfasst; dass sie in der Begründung der Beschwerde nur zum Teil geltend gemacht wurde, verschlägt nichts, weil der Verwaltungsgerichtshof an die Begründung einer Beschwerde nicht gebunden ist und daher nicht nur wesentliche Verfahrensverstöße von Amts wegen - unabhängig davon, ob sie als Beschwerdepunkt ausdrücklich geltend gemacht wurden - aufzugreifen hat vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, VwGG), sondern auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die vom Beschwerdepunkt mit umfasst ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149).