Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0011
Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103).