Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Geschäftszahl

2005/12/0011

Rechtssatz

Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist.