Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0011
Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist.