Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/11/0063

Rechtssatz

In Paragraph 2, PsychotropenV 1997 wird der Begriff der "Zuverlässigkeit" nicht näher definiert. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist davon auszugehen, dass diesem Begriff inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zukommt. Mangelnde Zuverlässigkeit des Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, legcit ist daher insbesondere dann anzunehmen, wenn das Verhalten in seinem Verantwortungsbereich begründete erhebliche Bedenken hervorruft, er werde auch bei der künftigen Ausübung seiner Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Verkehr mit psychotropen Stoffen stehenden rechtlichen Vorschriften verstoßen. Wenn die Behörde auf Grund des Verhaltens des Geschäftsführers (Verstoß gegen die Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, legcit; Weitergabe von psychotropen Stoffen an einen Arzt entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, legcit und illegaler Import eines einen psychotropen Stoff enthaltenen Testkits) der beschwerdeführenden Partei zu dem Ergebnis gelangte, diese erheblichen Bedenken seien gegeben, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/11/0211

2006/11/0092

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/11/0002 E 18. Juni 2008