Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/11/0063
Paragraph 7, Absatz 4, PsychotropenV 1997 bestimmt, dass auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte Paragraph 2, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der, der eine Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 3, legcit hatte, seine Produkte direkt an Ärzte weitergeben darf. Paragraph 5, Absatz 2, legcit legt nämlich fest, dass den in Paragraph 2, Absatz 3, Genannten die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet ist vergleiche auch Paragraph 6, Absatz 7, SMG 1997).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/11/0211
2006/11/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/11/0002 E 18. Juni 2008