Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/11/0063
GRS wie 98/07/0175 E 25. November 1999 RS 1
Die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organes eines Rechtsträgers an Stelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Dies gilt auch in Fällen, in denen eine "Firma" zum Adressaten eines Bescheides gemacht worden war; die dem Namen des Rechtsträgers vorangesetzte Bezeichnung "Firma" wird als ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck und als berichtigungsfähige Unrichtigkeit gewertet, die an der Wirksamkeit des erlassenen Bescheides gegenüber dem mit der "Firma" bezeichneten Rechtsträger nichts ändern kann (Hinweis E 26.8.1998, 96/09/0120, ebenso wie die in vergleichbare Richtung weisenden E 16.12.1985, 85/10/0129, und E 21.9.1995, 95/07/0062, 0063 und 0064).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/11/0211
2006/11/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/11/0002 E 18. Juni 2008