Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2009

Geschäftszahl

2005/10/0222

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde verkannte, dass der Vorlageantrag unzulässig war, die Berufung abwies und den bereits durch die Berufungsvorentscheidung zur Gänze ersetzten erstbehördlichen Bescheid vom 7. April 2005 bestätigte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.