Verwaltungsgerichtshof
16.06.2009
2005/10/0222
Indem die belangte Behörde verkannte, dass der Vorlageantrag unzulässig war, die Berufung abwies und den bereits durch die Berufungsvorentscheidung zur Gänze ersetzten erstbehördlichen Bescheid vom 7. April 2005 bestätigte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.