Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2009

Geschäftszahl

2005/10/0222

Rechtssatz

Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz AVG zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2005/09/0107).