Verwaltungsgerichtshof
16.06.2009
2005/10/0222
Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz AVG zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2005/09/0107).