Verwaltungsgerichtshof
16.06.2009
2005/10/0222
Berufungsvorentscheidungen können gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG mit Vorlageantrag bekämpft werden. Dieser ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Berufungsvorentscheidungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2003/20/0438, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a,, Rz. 29). Das Einlangen eines Vorlageantrags hat gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Diese Wirkung entfaltet allerdings nur ein zulässiger Vorlageantrag; ein unzulässiger Vorlageantrag hat keine Rechtswirkungen vergleiche die Erläuterungen zum Ausschussbericht 1167 BlgNr. 20. GP, 37, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094).