Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Geschäftszahl

2005/10/0135

Rechtssatz

Im Gegensatz zu dem in Paragraph eins a, Absatz 4, Litera a und Absatz 7, sowie in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG verwendeten Begriff "Überschirmung" (durch Baumkrone oder Strauchverzweigung) bezieht sich der in Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG verwendete Begriff "Bestockung" auf die aus dem Boden wachsenden Holzgewächsstämme. Es ist davon auszugehen, dass sich das Ausmaß einer bestockten Fläche nicht aus dem überschatteten Bereich, sondern aus den Verbindungslinien entlang den Außenseiten der Holzgewächsstämme oder Wurzelstöcke am Rand bestimmt vergleiche in diesem Zusammenhang Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3 (2005), Anmerkung 3 zu Paragraph eins a,). Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Bundesgesetzgeber eines anderen Begriffs bedient hätte.