Verwaltungsgerichtshof
19.05.2009
2005/10/0095
GRS wie 2002/10/0077 E 24. November 2003 RS 2
Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, OÖ NatSchG 1995 setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird. Um hier von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. (hier: Die Annahme, eine Steganlage werde zwar optisch nicht hervorstechen, das Bild der Landschaft aber dennoch maßgeblich verändern, diesem also ein "neues" Gepräge geben, ist verfehlt.)