Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2007

Geschäftszahl

2005/10/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0061 E 4. November 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Bei einem zulässigen "Altbestand" handelt es sich um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (zum Begriff des "Altbestandes" vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).