Verwaltungsgerichtshof
26.02.2007
2005/10/0062
GRS wie 2001/10/0061 E 4. November 2002 RS 4
Bei einem zulässigen "Altbestand" handelt es sich um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (zum Begriff des "Altbestandes" vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).