Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2005/10/0004
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist nicht auf den Zustand abzustellen, der zu einem gewissen Zeitpunkt vor Ausführung des maßgeblichen Projektes bestanden haben mag, sondern auf die Umstände, die unmittelbar vor Durchführung des betreffenden Vorhabens vorlagen. (hier: Zu dem Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Gebäude standen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten früheren Hütten nicht mehr, weshalb sie schon deshalb bei der Ermittlung des Landschaftsbildes außer Betracht zu bleiben hatten.)