Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Geschäftszahl

2005/09/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0205 E 23. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.