Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Geschäftszahl

2005/09/0148

Rechtssatz

Veränderungen am Denkmal für sich allein beseitigen die Denkmaleigenschaft nicht. Für die Eigenschaft eines Denkmals ist es nicht entscheidend, ob es in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E 20. November 2000, 2001/09/0072).