Verwaltungsgerichtshof
29.11.2007
2005/09/0148
Veränderungen am Denkmal für sich allein beseitigen die Denkmaleigenschaft nicht. Für die Eigenschaft eines Denkmals ist es nicht entscheidend, ob es in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E 20. November 2000, 2001/09/0072).