Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2006

Geschäftszahl

2005/09/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0217 E 21. November 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen.