Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2007

Geschäftszahl

2005/09/0076

Rechtssatz

Auch als karenzierter Beamter war der Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner allgemeinen Dienstpflichten, insbesondere der Vertrauenswahrung gemäß Paragraph 18, Wr DO 1994 verpflichtet, weil er sich - ungeachtet seines Karenzurlaubes - noch in einem für den öffentlichen Dienst kennzeichnenden besonderen Treue- und Pflichtverhältnis befand und die Stadt Wien ihm gegenüber als ihrem Beamten auch in dieser Zeit besondere Fürsorgepflichten hatte (Hinweis etwa auf die E 4. September 1989, Zl. 89/09/0076, und 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0012).