Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2007

Geschäftszahl

2005/09/0076

Rechtssatz

Eine Suspendierung ist insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105).