Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2006

Geschäftszahl

2005/09/0068

Rechtssatz

Es kommt auf eine ausschließlich zivilrechtliche Betrachtungsweise auch in Bezug auf die Ausübung einer Dienst- und Fachaufsicht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG) nicht an, sondern entsprechend dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bzw. des Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG auf den "wahren wirtschaftlichen Gehalt" des Sachverhalts vergleiche etwa E vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0163). [Hier: Im Übrigen ist eine Eingliederung der von der M GmbH zur Verfügung gestellten ausländischen Arbeitskräfte in den Betrieb des vom Beschuldigten vertretenen Unternehmens nicht nur aus dem Ablauf und der Koordination der durchzuführenden Arbeiten einschließlich der von den Dienstnehmern der römisch fünf GmbH ausgeübten Fachaufsicht abzuleiten, sondern auch aus dem Umstand, dass die Ausländer in einem Aufenthaltscontainer der römisch fünf GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte ist) angetroffen wurden, den sie als Arbeitsquartier benutzten vergleiche etwa E vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0097). Sofern der Beschuldigte behauptet, dass die als Fachaufsicht qualifizierte Tätigkeit von Mitarbeitern seines Unternehmens als "werkvertragliche Nebenpflichten" zu deuten seien, übersieht er, dass die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte durch diese Mitarbeiter weitgehend gesteuert wurden.]

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/09/0329 E 15. Oktober 2009

2006/09/0099 E 18. Jänner 2007