Verwaltungsgerichtshof
04.09.2006
2005/09/0068
GRS wie 95/08/0345 E 10. März 1998 RS 2
[Hier: Die von der M GmbH (Werkunternehmer) beigestellten Arbeitskräfte wurden nicht nur in einem deutlich abgegrenzten Bereich (11. bis 31. Stockwerk des Gebäudes) tätig, sondern gleichermaßen in einem Bereich (nämlich der gesamten Niederspannungsanlage und der allgemeinen Energieversorgung), in dem auch die Arbeitnehmer der römisch fünf GmbH (Werkbesteller, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte ist) mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigt waren. Im Hinblick auf die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG enthaltenen Kriterien hat die M GmbH keine von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der römisch fünf GmbH abweichenden und unterscheidbaren Werke hergestellt, weshalb das in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG umschriebene Kriterium als zur Gänze erfüllt angesehen werden kann. Allein dieser Umstand rechtfertigt schon die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung.]
Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und "Subunternehmer" liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts iSd Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/09/0329 E 15. Oktober 2009
2006/09/0099 E 18. Jänner 2007