Verwaltungsgerichtshof
24.04.2006
2005/09/0021
Im Falle der Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft ist es unerheblich, ob der Beschäftiger mit dem Verleiher Unentgeltlichkeit der Überlassung vereinbart hat, da eine solche Vereinbarung nicht zulasten Dritter (der Beschäftigten) gehen konnte und es für die Qualifikation einer Beschäftigung als entgeltlich unerheblich ist, ob der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegenüber dem Beschäftiger oder ob er gegenüber einem Dritten (dem Entsender bzw. Verleiher) besteht. (Hier in Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschäftigungen der Ausländer als entgeltliche zu qualifizieren sind.)