Verwaltungsgerichtshof
24.04.2006
2005/09/0006
Die Berufungsbehörde darf insbesondere dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis auf das E vom 21.9.2005, Zl. 2002/09/0133, und die darin angegebene Judikatur).