Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Geschäftszahl

2005/08/0035

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden vergleiche z.B. zur Zuweisung zu einem "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings" das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0215). Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden. Verweigert der Arbeitslose hingegen die Teilnahme an einer solchen Maßnahme in objektiver Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262).