Verwaltungsgerichtshof
23.03.2006
2005/07/0173
Der Umstand, dass sich ein Spruchabschnitt eines Bescheides auf eine nicht mehr geltende Rechtsgrundlage stützt, hätte allerdings keine seine Aufhebung nach sich ziehende Rechtswidrigkeit zur Folge, wenn die Nachfolgeregelung, eine Grundlage für diesen Spruchabschnitt böte. (Hier: Spruchabschnitt B des erstinstanzlichen Bescheides schreibt dem Bf die Vorlage von Begleitscheinen nach der Abfallnachweisverordnung 1991 vor. Die Abfallnachweisverordnung 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 65, ist gemäß Paragraph 13, der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 618, mit Ablauf des 31. Dezember 2003, also noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, außer Kraft getreten. Die Nachfolgeregelung, die Abfallnachweisverordnung 2003 bietet keine Grundlage, da Paragraph 5, dieser Verordnung Begleitscheine nur für gefährliche Abfälle vorsieht. Ob es sich beim LKW-Rahmen um gefährlichen Abfall handelt, steht nicht fest. Die Anordnung, Begleitscheine vorzulegen, ist daher rechtswidrig.)