Verwaltungsgerichtshof
23.03.2006
2005/07/0173
Ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist nicht auf gefährliche Abfälle beschränkt. Das AWG 2002 gilt auch für nicht gefährliche Abfälle. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kann auch durch nicht gefährliche Abfälle hervorgerufen werden.