Verwaltungsgerichtshof
23.03.2006
2005/07/0173
Allein der Umstand, dass ein LKW Betriebsmittel verliert, macht ihn noch nicht zum Abfall. Die Abfalleigenschaft ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002.