Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2005/07/0171
GRS wie 90/18/0275 E 26. April 1991 VwSlg 13433 A/1991 RS 4
Dem Tir HöfeG kann nicht entnommen werden, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Ertrag eines geschlossenen Hofes für die angemessene Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreicht, von dem Richtsatz auszugehen ist, der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie jener der Bauern für die Gewährung einer Ausgleichszulage bei einer fünfköpfigen Familie bekanntgegeben wurde.