Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Geschäftszahl

2005/07/0156

Rechtssatz

Die Anzeige der Wiederherstellung iSd Paragraph 28, WRG 1959 kann keine Hemmung herbeiführen, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Zeitpunkt der Anzeige bereits erloschen ist; auf die Erlassung des Erlöschensbescheides selbst kommt es dabei nicht an, hat dieser doch lediglich deklarative Wirkung. (Hier: Wasserbenutzungsanlage ab 1998 betriebsunfähig; innerhalb der (zumindest) ab diesem Zeitpunkt laufenden dreijährigen Frist des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, legcit erfolgte keine Anzeige der Wiederherstellung an die Wasserrechtsbehörde; der bloße Beginn der Renovierung kann nicht die nach Paragraph 28, WRG 1959 erforderliche Anzeige ersetzen.)