Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/07/0137

Rechtssatz

Es ist unzulässig, den Bf in einem Verfahren betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Bringungsangelegenheit die Zwangsstrafe zur ungeteilten Hand aufzuerlegen. So ist bereits auf Grund des Vollstreckungstitels (Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung) keine solidarische Verpflichtung der Bf anzunehmen.