Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/07/0137

Rechtssatz

Zu den zivilrechtlichen Befugnissen eines Grundeigentümers gehört auch das Recht, sein Grundstück - soweit dem nicht andere Vorschriften und Rechtsakte entgegenstehen - zu umzäunen oder durch versperrte Grenzeinrichtungen zu schützen vergleiche dazu Paragraph 354, ABGB, dem zufolge das Eigentumsrecht die Befugnis ist, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen). Die behördliche Anordnung, von solchen Grenzeinrichtungen Abstand zu nehmen oder ein Grenzgatter nicht versperrt zu halten, stellt somit einen Eingriff in die zivilrechtlichen Befugnisse des Grundeigentümers dar. Ein derartiger Eingriff bedarf, soweit diese Einschränkung zur Begründung oder Ausübung eines Bringungsrechtes erforderlich ist, der bescheidmäßigen Anordnung durch die Agrarbehörde in dem für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorgesehenen Verwaltungsverfahren - hier: nach dem Krnt GSLG 1998.