Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2005/07/0137
Der mit der Bringungsrechtseinräumung verbundene Eingriff in fremdes Eigentum geht nur so weit, als er in diesem rechtsbegründenden Bescheid Deckung findet. Angesichts des Gebots, diese Eigentumsbeschränkung restriktiv zu handhaben, ist im Zweifel bei der Beurteilung des Umfanges des eingeräumten Bringungsrechtes der rechtsbegründende Bescheid restriktiv zu interpretieren.