Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/07/0137

Rechtssatz

Der mit der Bringungsrechtseinräumung verbundene Eingriff in fremdes Eigentum geht nur so weit, als er in diesem rechtsbegründenden Bescheid Deckung findet. Angesichts des Gebots, diese Eigentumsbeschränkung restriktiv zu handhaben, ist im Zweifel bei der Beurteilung des Umfanges des eingeräumten Bringungsrechtes der rechtsbegründende Bescheid restriktiv zu interpretieren.