Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/07/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0059 E 11. September 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid dann nicht überein, wenn sie über diesen hinausgeht oder die dadurch zum Ausdruck gebrachte Vollstreckung eine andere Verpflichtung zu ihrem Gegenstand hätte.