Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2005/07/0137
Sind in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch die vielfältigsten Möglichkeiten von Zuwiderhandlungen denkbar, sodass die Notwendigkeit einer gewissen allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes besteht und nicht zu strenge Anforderungen an die Beschreibung des Titels zu stellen sind, um den Berechtigten nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse zur Durchsetzung seines Anspruches zu stellen, so ist es unumgänglich, im Vollstreckungsverfahren auf Grund von begründeten Einwendungen des Verpflichteten, die auf die Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 10, Absatz 2, VVG abzielen, Ermittlungen durchzuführen.