Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/07/0137

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Vollstreckungsverfahren nach dem VVG von Amts wegen einzuleiten. Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrags eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.