Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0128

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ FLfVLG 1979 ergibt sich keineswegs, dass Rechtsgeschäfte, die dem Erwerb von Grundflächen zwecks Realisierung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse dienen, schon deshalb zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Nur dann, wenn ein Rechtsgeschäft Nachteile abwendet, mildert oder behebt, die durch solche Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verursacht werden, kann ihm eine flurbereinigende Wirkung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ FLVfLG 1979 beigemessen werden.