Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0128

Rechtssatz

Eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung als Bauland kann nicht als Hindernis für eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, OÖ FLVfLG 1979 angesehen werden, weil nach Paragraph 2, Absatz 2, legcit auch Bauflächen Gegenstand einer Zusammenlegung und daher auch einer Flurbereinigung sein können. Nichtsdestotrotz müssen aber auch im Zusammenhang mit der Veräußerung solcher Flächen die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, OÖ FLVfLG 1979 vorliegen, das Rechtsgeschäft muss eben "für die Flurbereinigung erforderlich" sein (Hinweis E 20.9.1988, 88/07/0021).