Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
GRS wie 95/11/0103 B 27. April 1995 RS 1
(hier nur zweiter Satz)
Dem Bf ist es zwar verwehrt, in einem anhängigen Beschwerdeverfahren in Schriftsätzen weitere Beschwerdepunkte geltend zu machen oder den Beschwerdegegenstand zu erweitern. Nachträgliches Vorbringen im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte ist jedoch nicht unzulässig und ist diesbezüglich dem VwGH eine Auseinandersetzung mit nachgetragenen Beschwerdegründen nicht verwehrt (Hinweis E 27.2.1980, 1498/79 ua).