Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Ein vor Rechtskraft des Regulierungsplans ergangener Waldwirtschaftplan kann keinen Bestandteil des Regulierungsplans darstellen und nur ein vorläufiger Waldwirtschaftsplan gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1996 sein. (Hier: Dem Beschwerdevorbringen, der endgültige Waldwirtschaftsplan sei daher nach den Vorschriften für die Erlassung des Regulierungsplanes zu erlassen, kann daher nicht gefolgt werden.)