Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Nach Paragraph 33, Absatz 4, Tir FlVfLG 1969 entscheidet bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Diese Voraussetzung wäre bei einem einstimmigen Beschluss der Vollversammlung, des zuständigen Organs der Gemeinschaft, jedenfalls gegeben.